Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Klaschka Industrieelektronik GmbH, Am Zeller Pfad 1, 75242 Neuhausen, Deutschland

- März 2021 -

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nicht aber gegenüber Verbrauchern.

1.2 Der Lieferer erbringt alle Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Lieferungen“) ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden „Lieferer“) ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn der Lieferer im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollte.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Hat der Besteller Einwendungen gegen den Inhalt dieser Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise verstehen sich in € EX WORKS (Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und aller Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach dem anwendbaren Recht zu zahlen sind. Der Besteller verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, welche dem Lieferer oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Diskontspesen und -zinsen sind dem Lieferer gesondert zu vergüten. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Zahlungen sind, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, nach Ablauf der in der Rechnung angegebenen Frist fällig, ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

3.5 Zahlungshalber können Akkreditive, Wechsel oder Schecks nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers angenommen werden.

4. Lieferung, Verzug

4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden und keine sonstigen Hindernisse aufgrund zu beachtender Ausfuhrvorschriften entgegenstehen. Hat der Lieferer diese Hindernisse nicht zu vertreten, wird er von seiner Leistungsverpflichtung frei.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4.5 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.9 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Lieferungen, so hat er dem Lieferer alle zusätzlichen Kosten und Auslagen, die sich aus der Verweigerung der Entgegennahme ergeben, zu ersetzen.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder wenn der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergangen wäre.*

6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

6.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals, sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

7. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller bzw., wenn eine Lieferung durch den Lieferer gemäß des Vertrages montiert oder aufgestellt wird, ab dessen Fertigstellung.

8.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügt der Besteller etwaige Sachmängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer, gelten die Lieferungen in Bezug auf diese Sachmängel als genehmigt.

8.4 Bei zu Unrecht erfolgten Mängelrügen ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Besteller dem Lieferer Zugang zur mangelhaften Lieferung, einschließlich Demontage und Montage, ohne Kosten für den Lieferer zu gewähren.

8.6 Verstreicht eine dem Lieferer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben wird, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, oder, wenn der mangelfreie Teil der Lieferung keinen Nutzen für den Besteller aufweist, vom Vertrag zurückzutreten.

8.7 Der Lieferer haftet nicht für Mängel, welche die Brauchbarkeit betroffener Lieferungen nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Einrichtung, die nicht vom Lieferer vorgenommen wurde, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen

8.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern schriftlich zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

9.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8.2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und vom Lieferer die Rücknahme der betroffenen Lieferung und Rückerstattung des für die Lieferung gezahlten Preises zu verlangen.
b) Ansprüche gegen den Lieferer aus Schadensersatz kommen nur nach Ziffer 11 in Betracht.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen unter Ziffer 8 entsprechend.

9.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen (im folgenden "Unterlagen") behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die für interne Benutzung bestimmten Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Nach Vertragsschluss dürfen die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Unterlagen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für den Nachbau der Lieferungen oder von Teilen der Lieferungen.

9.6 An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf eine Sicherungskopie erstellen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller den Lieferer dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften des Bestellers in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.

10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

10.3
a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

10.4
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziffer 10.3 c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

10.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte des Lieferers an den Lieferungen führen können, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

10.6 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltware verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer bedeutet kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer dies nicht ausdrücklich bestimmt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, insbesondere wegen Produktionsausfalls, Nutzungsausfalls, entgangenen Gewinns, direkter, indirekter oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Vorgesetzten und leitenden Angestellten des Lieferers, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.3 Bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Sachmängeln gelten die Verjährungsfristen nach Ziffer 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Übertragung

Der Lieferer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller dieser innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung über die Übertragung widerspricht. Hierauf wird der Lieferer in der schriftlichen Benachrichtigung hinweisen.

13. Vertraulichkeit

Sämtliche vom Lieferer dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder b) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder c) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder d) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Die Verpflichtungen von Ziffer 13 bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unabhängig davon, auf welche weise der Vertrag beendigt wird.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Streitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz des Lieferers, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, einen anderen zulässigen Gerichtsstand, insbesondere den Sitz des Bestellers, zu wählen.

14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

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